prawo ochrony środowiska

UMWELTRECHT

Das BDO Register ist eine Datenbank für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Eintragung ins BDO Register ermöglicht die Erhebung von Daten, die im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft stehen und die Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Registrierung, Aufzeichnung und Berichtserstattung durch Unternehmer.

Diesen Verpflichtungen nachzukommen ist insofern wichtig, dass im Falle der Nichteinhaltung, strafrechtliche Sanktionen in Form von Geldstrafen oder Festnahmen, sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen in Form von Geldbußen zwischen 500 PLN bis zu 1 Mio. PLN, drohen. Darüber hinaus, kann die Nichtanwendung der Vorschriften dazu führen, dass Abfälle nicht weiter entsorgt werden und der Steuerzahler nicht in der Lage sein wird, die elektronische Abfallentsorgungskarte auszustellen.  

Es sei daran erinnert, dass Unternehmer in folgenden Fällen der Eintragungspflicht unterliegen:

  • Sie erzeugen Abfälle und führen ein Verzeichnis dieser Abfälle;
  • Sie führen Produkte in Verpackungen, Reifen, Schmieröle, Fahrzeuge, Batterien, Akkus, Elektro- und Elektronikgeräte ins Land ein;
  • Sie importieren oder stellen Verpackungen her, oder sie erwerben sie im Rahmen von innergemeischaftlichen Umsätzen (von Unternehmen aus der EU). 

Ein detailliertes Verzeichnis der Rechtsträger, die zur Eintragung ins BDO Register verpflichtet sind, enthält Art. 50 Abs. 1 des Abfallgesetzes. Gemäß dieser Vorschrift, ist die Art und der Bereich der Geschäftstätigkeit entscheidend für die Bestimmung des Anwendungsbereiches.

Anzumerken ist, dass falls der Unternehmer über:

verfügt, muss er keinen Antrag auf die Eintragung ins BDO Register stellen, da der Woiwodschaftsmarschall dies von Amts wegen tut.

Die Eintragungspflicht ins BDO Register betrifft nicht jeden. Das Abfallgesetz sieht in diesem Bereich gewisse Ausnahmen vor, und zählt Rechtsträger auf, die von der Eintragungspflicht und der Führung von Verzeichnissen befreit werden können.

Folgende Rechtsträger unterliegen nicht der Eintragung ins BDO Register:

  • Natürliche Personen und organisatorische Einheiten, die nicht gewerblich tätig sind, die Abfälle für den Eigenbedarf nutzen;
  • Rechtsträger die über ein Grundstück verfügen, auf dem Klärschlamm als Dünger für die Herstellung von Kompost, für Pflanzen, die nicht für den Verzehr bestimmt sind und für Futtermittel, verwendet wird und die von der Pflicht befreit sind, eine Genehmigung für die Abfallbehandlung einzuholen;
  • Rechtsträger die im Bereich der Einsammlung von Verpackungsabfällen und verbrauchten Konsumgütern (z.B. Arzneimittel und ihre Verpackungen), nicht gewerblich tätig sind;
  • Diejenigen, die eigens erzeugte Abfälle befördern;
  • Landwirte, die Abfälle erzeugen und weniger als 75 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaften;
  • Natürliche Personen, die gewerblich tätig sind, oder Unternehmer, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit ausschließlich Abfälle erzeugen, die in ihrer Art Siedlungsabfällen entsprechen und die durch kommunale Abfallabnahmesysteme erfasst werden (zB. kleinere Dienstleistungen, Verwaltungs- und Bürodienstleistungen, Kanzleien, Buchhaltungsbüros);
  • Unternehmen, die einen Vertrag über Leistungen im Zusammenhang mit Bau und Abriss, der Renovierung, der Reinigung von Behältern und Geräten, sowie der Wartung, Reparatur und Aufräumung, geschlossen haben. Falls der Vertrag keine anderen Bestimmungen vorsieht, wird in diesen Fällen der Auftraggeber als Abfallerzeuger betrachtet;

Von der Pflicht befreit sind auch Rechtsträger, die im Zusammenhang mit gewissen Arten von Abfällen, eine festgelegte Menge nicht überschreiten. Das Verzeichnis dieser Abfälle, samt Festlegung des Gewichtes, enthält der Anhang der Verordnung des Umweltministers vom 12. Dezember 2014, über die Art und Menge der Abfälle, die keiner Aufzeichnung erfordern.

Grundsätzlich, ist jeder Inhaber von Abfällen dazu verpflichtet, in Übereinstimmung mit dem Abfallverzeichnis in Art. 66 des Abfallgesetzes, eine laufende Aufzeichnung in Bezug auf die Menge und Art der Abfälle, zu führen. Ein solches Register muss im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen, auch von Verkäufern und Vermittlern, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, geführt werden.

Von der Aufzeichnungspflicht sind jedoch, laut Abfallgesetz, folgende Rechtssubjekte befreit:

  • Erzeuger von
  • Siedlungsabfällen,
  • Abfällen in Form von Altfahrzeugen, unter der Bedingung, dass diese einem Demontagebetrieb oder einem Autoverwertungsbetrieb für Altfahrzeuge, übergeben worden sind,
  • Landwirte, die weniger als 75 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaften, soweit sie nicht von Amts wegen eingetragen werden;
  • Natürliche Personen und organisatorische Einheiten die nicht gewerblich tätig sind, und Abfälle für den Eigenbedarf nutzen;
  • Rechtsträger die im Bereich der Einsammlung von Verpackungsabfällen und verbrauchten Konsumgütern nicht gewerblich tätig sind;
  • Bestimmte Arten und Mengen von Abfällen, die in der Verordnung des Umweltministers vom 12. Dezember 2014 aufgezählt worden sind.

Eine integrierte Genehmigung ist für den Betrieb von Anlagen Notwendig, die, gemäß den Bestimmungen  des Umweltrechts, aufgrund auf die Art oder das Ausmaß der Geschäftstätigkeit, große Belastungen der einzelnen Naturelemente oder für die Umwelt als Ganzes verursachen könnten, mit Ausnahme solcher Anlagen oder Teile davon, die ausschließlich der Erforschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder technologischer Verfahren dienen. Der Umweltminister zählt, in der Verordnung über die Arten von Anlagen, die erhebliche Verschmutzung der einzelnen Naturelemente oder für die Umwelt als Ganzes verursachen können, die Liste solcher Anlagen auf.

Beispielsweise benötigen Anlagen folgender Art eine integrierte Genehmigung:

  • Zur Energie- und Kraftstoffgewinnung;
  • Zur Metallerzeugung und -bearbeitung;
  • In der Mineralindustrie, verbunden mit der Verarbeitung von Felsrohstoffen;
  • In der Chemieindustrie, z.B. bei der Herstellung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Kunststoffen, Farbstoffen;
  • In der Abfallwirtschaft, die für die Wiederverwertung, Entsorgung, Deponierung oder Lagerung von Abfällen verwendet werden;
  • Die zur Herstellung von Papier, Span- und Faserplatten, oder OSB-Platten dienen;
  • Schlachthäuser, Molkereien, Metzgereien;
  • Zur Haltung oder Zucht von Geflügel oder Schweinen.

Die integrierte Genehmigung ist sowohl für die Aufnahme des Betriebs der genehmigungspflichtigen Anlage, als auch im Falle wesentlicher Änderungen der Anlage erforderlich.

Erwähnenswert ist, dass falls eine integrierte Genehmigung erlangt wurde, keine zusätzlichen Genehmigungen für die Freisetzung von Gas und Staub, für die Erzeugung von Abfällen, sowie keine wasserrechtlichen Genehmigungen für die Einleitung von Abwasser in Gewässer und Boden oder für die Wasserentnahme, beantragt werden müssen.

Die Antwort auf die Frage, wann ein Umweltbescheid notwendig ist, befindet sich in der Verordnung des Ministerrats vom 10. September 2019 über Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. In der Verordnung werden Vorhaben aufgelistet, die entweder in jedem Fall, oder nur potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sowie Fälle in denen Änderungen an Objekten als solche Vorhaben eingestuft werden.

Wenn die geplante Investition in der oben genannten Verordnung erwähnt wurde, sollte daher ein Antrag auf Erlass eines Umweltbescheides gestellt werden. Nach umfassender Prüfung des Antrags wird die Behörde über den Erlass des Bescheides entscheiden.

BAT (bzw. BVT) oder auch beste verfügbare Techniken, wie sie in Art. 2 Abs. 11 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, bezeichnet wurden, sollen Emissionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt verhindern. Sie legen nicht nur die anzuwendenden Techniken fest, sondern auch die Art und Weise, wie eine Anlage entworfen, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt werden sollte.

Die BAT müssen bei der Erteilung integrierter Genehmigungen berücksichtigt werden. Anlagen, für die eine integrierte Genehmigung erforderlich ist, müssen, die sich aus den BAT ergebenden Umweltschutzanforderungen, erfüllen. In den BAT-Schlussfolgerungen wird klargestellt, dass die Anlagen keine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte verursachen dürfen, d.h. die höchsten Emissionen, die sich unter normalen Betriebsbedingungen, bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken (oder einer Kombination der besten verfügbaren Techniken), ergeben.  Die BAT legen somit Emissionsgrenzwerte fest.

Nur in Ausnahmefällen erlaubt die Behörde bei der Erteilung der integrierten Genehmigung Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Erreichen solcher Werte, mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zu den möglichen Vorteilen für die Umwelt, verbunden wäre. Nichtsdestotrotz, dürfen die Emissionsgrenzwerte, die so genannten Emissionsstandards, in keinem Fall überschritten werden.

Gemäß Artikel 75 des Abfallgesetzes sind Sie verpflichtet, einen Bericht vorzulegen, falls Sie:

  • Abfallerzeuger sind, d.h.:
  • Ihre Geschäftstätigkeit oder Ihr Wohnsitz erzeugt Abfall – Sie sind der so genannte ursprüngliche Abfallerzeuger,
  • Sie führen eine Vorbehandlung, Vermischung oder andere Tätigkeiten durch, die die Art oder Zusammensetzung des Abfalls verändern – Sie sind ein Sekundärabfallerzeuger,
  • Sie erbringen Dienstleistungen im Bereich des Baus, Abbruches und der Renovierung von Gebäuden, der Tank- oder Ausrüstungsreinigung, der Reinigung, sowie der Wartung und Reparatur, sofern der Dienstleistungsvertrag nichts anderes bestimmt.

Zur gleichen Zeit sind Sie verpflichtet, ein Abfallregister zu führen;

  • Im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind und im Rahmen der Abfallsammlung oder -verarbeitung zur Führung eines Abfallregisters verpflichtet, mit Ausnahme von Personen, die kommunale Abfälle sammeln, im Bereich der Sammlung und Verarbeitung der Abfälle;
  • eine Einrichtung sind, die, auf der Grundlage einer Genehmigung zur Entnahme von Abfall oder eines Bescheides über die Genehmigung einer Anweisung zum Betrieb einer Deponie in der Nachbetriebsphase, im Bereich der Entnahme von Abfall aus einer Deponie oder einem Deponiegelände, tätig ist.

Kurzgefasst, gilt, in Übereinstimmung mit Art. 180 des Umweltschutzgesetzes, dass jeder Unternehmer, der im Rahmen seiner Tätigkeit Gase oder Staub freisetzt, eine Emissionsgenehmigung einholen muss.

Von dieser allgemeinen Regel wurden Ausnahmen vorgesehen. Diese bestimmt die Verordnung des Umweltministers vom 2. Juli 2010 über Fälle, in denen die Freisetzung von Gas oder Staub aus einer Anlage nicht genehmigungspflichtig ist. Es sei anzumerken, dass es auch solche Fälle, bzw. Anlagen gibt, für die keine Genehmigungspflicht besteht, der Betrieb selbst aber anmeldepflichtig ist. Solche Fälle bestimmt die Verordnung des Umweltministers vom 2. Juli 2010 über die Arten von Anlagen, deren Betrieb angemeldet werden muss. Es ist daher von Vorteil, sich vor der Beantragung einer Genehmigung für die Freisetzung von Gas oder Staub, mit den genannten Vorschriften vertraut zu machen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit keine Ausnahme vorgesehen wird.

Das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten umfasst, gemäß dem Gesetz über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, Treibhausgasemissionen von Anlagen nach der gesetzlichen Definition und aus dem Flugbetrieb. Daher sollte grundsätzlich jeder Betreiber einer Anlage, die unter das gemeinschaftliche oder nationale Emissionshandelssystem fällt, diese Genehmigung beantragen.

Es ist wichtig daran zu erinnern, dass der Betrieb der Anlage nur nach Erhalt einer entsprechenden Genehmigung erlaubt ist, die auch die Verpflichtungen des Betreibers hinsichtlich der Überwachung der Emissionen festlegt und einen Probenahmeplan enthält. Die Genehmigung wird auf unbestimmte Zeit erteilt und kann sich auf die Emissionen einer oder mehrerer Anlagen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers beziehen.

Eine der für die Abfallentsorgung vorgesehenen Optionen ist eine Deoponie, geteilt in eine Deponie für gefährliche Abfälle, Inertabfälle und andere Abfälle, gemäß Art. 103 des Abfallgesetzes. Ein Unternehmer, der eine solche Deponie betreiben will, ist verpflichtet, im Voraus einen Bescheid einzuholen, der die Anweisungen zum Betrieb solcher Deponien genehmigt.

Bevor jedoch ein Unternehmer eine Genehmigung beantragt, ist er verpflichtet, eine integrierte Genehmigung oder eine Genehmigung für die Abfallverarbeitung und eine Genehmigung für die Nutzung einer Deponie, einzuholen. Eine weitere Voraussetzung für den Unternehmer, der eine Abfalldeponie betreiben möchte, ist das Erfordernis, während der gesamten Betriebs- und Nachbetriebsphase einen Rechtsanspruch auf das gesamte Grundstück, auf dem sich eine solche Deponie befindet, sowie auf alle mit dem Betrieb verbundenen Anlagen und Geräte zu haben. Nachdem diese Anforderungen erfüllt sind und der Genehmigungsbescheid vorliegt, muss daran erinnert werden, dass der Behörde das Recht zusteht, zusätzliche Anforderungen an die Abfalldeponierung zu stellen. Einem solchen Bescheid wird auch eine Anweisung für den Betrieb der Deponie beigefügt, die es zu befolgen gilt.

Das Wasserrechtgesetz definiert eindeutig, welche Tätigkeiten einer Meldung erfordern. In Art. 394 des genannten Gesetzes werden in diesem Zusammenhang folgende Vorhaben aufgezählt:

  • Bau einer Brücke mit einer Breite von bis zu 3m und einer Gesamtlänge von bis zu 25m, die sich aus der Summe der Länge der einzelnen Elemente ergibt;
  • Schiffe, die Wohn- oder Dienstleistungszwecken dienen und auf fließenden Gewässern halten;
  • die Verlegung von Strom- und Telekommunikationsfreileitungen, durch Gewässer, die keine Binnenwasserstraßen sind;
  • Einrichtung eines Badegewässers oder die Bestimmung einer gelegentlichen Badestelle, auch im Küstenmeer;
  • Dauerhafte Entwässerung von Baugruben;
  • Durchführung von Arbeiten in Gewässern, sowie anderer Arbeiten, die eine Veränderung des Grundwasserzustands verursachen können;
  • Bau von Entwässerungseinrichtungen für Gebäude, wobei die Reichweite der Einrichtung durch die Grenzen des Grundstücks, das sich im Besitz des Betriebs befindet, beschränkt sein muss;
  • Ableitung von Wasser aus Baugruben oder im Zusammenhang mit Probe Pumpungen hydrogeologischer Öffnungen;
  • Die Anlegung von Teichen, die nicht im Rahmen von Wassedienstleistungen gefüllt werden, sondern ausschließlich mit Regen-, Schmelz- oder Grundwasser, deren Fläche nicht 1000m2 überschreitet, mit einer maximalen Tiefe von 3m im Vergleich zum natürlichen Erdboden, wobei die Wirkungsreichweite durch die Grenzen des Grundstücks, das sich im Besitz des Betriebs befindet, beschränkt sein muss;
  • Umbau eines Grabens, durch die Erbauung eines Dükers oder eines anderen geschlossenen Querschnitts, mit einer Höchstlänge von 10m;
  • Umbau oder Wiederaufbau von Entwässerungseinrichtungen im öffentlichen Straßenraum, auf Eisenbahngelände, Flughäfen oder Landeplätzen;
  • Gewinnung von Stein, Kies, Sand und anderen Materialien, im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Gewässern und Binnenwasserstraßen, sowie der Renovierung von Wassererbauten bzw. sogenannten Wassergeräten, im Rahmen der Verpflichtungen des Gewässer-Eigentümers.

Führt die Errichtung von zwei oder mehreren Brücken, Teichen oder die Erbauung eines Dükers oder eines anderen geschlossenen Querschnitts, zur Überschreitung der zulässigen Maße, so entscheidet die zuständige Behörde, in Form eines Bescheides, über die Einholungspflicht einer Wasserrechtlichen Genehmigung.

Von Bedeutung ist auch, dass falls das Vorhaben Tätigkeiten umfasst, die gemäß dem Wasserrechtsgesetz genehmigungs- und meldepflichtig sind, der Antrag auf den Erlass der wasserrechtlichen Genehmigung und die Meldung, im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird und mit dem Erlass einer wasserrechtlichen Genehmigung abgeschlossen werden kann.

Es sei daran erinnert, dass die Meldungspflicht noch vor der Aufnahme der Arbeiten, der Tätigkeiten oder der Errichtung der Wasseranlagen, zu durchführen ist.

Nicht jede Anlage, die Gase oder Stäube freisetzt, benötigt eine Genehmigung im Sinne von Art. 180 des Umweltgesetzes. Manche Anlagen unterliegen der Meldepflicht ausschließlich in Folge ihrer negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Die meldepflichtigen Anlagen wurde in der Verordnung des Umweltministers vom 2. Juli 2010 über die Arten von Anlagen, deren Betrieb meldepflichtig ist, festgelegt.

Gemäß der Verordnung sind unter anderem folgende Fälle meldepflichtig:

  • Kläranlagen mit einer Kapazität von bis zu 5 m³ pro Tag, die bei normalem Wasserverbrauch für Privatgebrauch oder landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, aufgrund der Einleitung von Abwasser in Gewässer oder in den Boden;
  • Aufgrund der Erzeugung elektromagnetischer Felder – Umspannwerke oder Freileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV, sowie Funkkommunikations-, Funknavigations- und Funkortungsanlagen, deren Äquivalente isotrope Strahlungsleistung mindestens 15 W beträgt und einem elektromagnetischen Feld dessen Frequenz zwischen 30 kHz und 300 GHz liegt;
  • Aufgrund der Freisetzung von Gas und Staub – Anlagen, deren Emissionen nicht genehmigungspflichtig sind, aufgeführt in der, auf Grundlage von Art. 220 Abs.2 des Umweltgesetzes, erlassenen Verordnung, mit gewissen Ausnahmen.
prawo budowlane

INVESTITIONEN UND BAURECHT

Der Bescheid über die Genehmigung eines Einreichplans ist nichts anderes, als eine Promesse der Erteilung einer Baugenehmigung, falls ein entsprechender Antrag, innerhalb 1 Jahres ab der Zustellung der Entscheidung, gestellt wird. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Baugenehmigung unabdingbar für den Beginn der Bauarbeiten ist. Der Bescheid über die Genehmigung des Einreichplans ist in diesem Fall nicht genügend.

In Ermangelung eines Flächennutzungsplans, vermag grundsätzlich jede Änderung der Bewirtschaftung des Geländes, in Form von seiner Bebauung, der Verrichtung von anderen Bauarbeiten, der Nutzung eines teils oder der gesamten Fläche des Grundstücks, der Festlegung neuer Bedingungen über die Geländebebaung und -bewirtschaftung. Einen entsprechenden Bescheid erlässt der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Stadtpräsident, es sei denn der Bescheid betrifft Sperrbezirke. In diesem Fall ist der Woiwode die zuständige Behörde. Es sei daran erinnert, dass jeder den Antrag auf den Erlass des Bescheids über die Geländebebaung und -bewirtschaftung stellen kann – man muss nicht unbedingt Eigentümer des Grundstücks sein. Dies ist insofern von Bedeutung, dass falls die Behörde mehrere Anträge zur gleichen Zeit prüft, ein Bescheid über die Geländebebaung und -bewirtschaftung und die auf dieser Grundlage erhaltene Baugenehmigung, die Realisierung anderer Investitionen ausschließen kann.

Eine Baugenehmigung ist notwendig, wenn man Bauarbeiten beginnen möchte. Es wäre eine schwierige Herausforderung, alle möglichen Arten von Vorhaben aufzuzählen, die einer Baugenehmigung erfordern. Das Baurecht zählt abschließend Unterfangen und Bauarbeiten auf, die keiner Baugenehmigung benötigen. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die Baugenehmigung nicht nur das Erbauen, sondern auch weitere Tätigkeiten, wie den Ausbau, Überbau, Wiederaufbau oder Umbau eines Objekts, umfassen kann. Die Baugenehmigung muss noch vor dem Beginn der Bauarbeiten eingeholt werden, da die Unterlassung dieser Pflicht zur sogenannten Bauwilkür führt.

Nicht jede abgeschlossene Investition bedarf einer Nutzungs- oder Betriebsgenehmigung. Grundsätzlich wird eine Nutzungsgenehmigung im Hinblick auf öffentliche Einrichtungen oder Mehrfamilienhäuser erfordert. In Bezug auf Einfamilienhäuser, Ferienhäuser oder Nebengebäude, ist die Genehmigung grundsätzlich nicht notwendig. Es sei daran erinnert, dass eine Nutzungsgenehmigung auch dann erforderlich ist, wenn die Nutzung noch vor dem Abschluss der Bauarbeiten erfolgen soll. Ein umfassendes Verzeichnis der Investitionen/Objekte, die einer Nutzungsgenehmigung erfordern, enthält Art. 55 des Baurechts. Darüber hinaus, befinden sich Informationen über die Notwendigkeit einer Nutzungsgenehmigung auch im Baugenehmigungsbescheid selbst.

Gemäß Art. 4 Pkt. 8 des Gesetzes über öffentliche Straßen, ist eine Grundstückzufahrt eine Verbindung, zwischen dem Grundstück, das an der öffentlichen Straße liegt und der öffentlichen Straße selbst, die den direkten Zugang zur öffentlichen Straße gewährleistet. Dank einer solchen Zufahrt wird die Verbindung einer Investition mit der öffentlichen Straße hergestellt, was eine notwendige Voraussetzung der Realisierung eines Bauvorhabens ist. Der Bau oder Umbau einer Zufahrt ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Genehmigung des Straßenbetreibers vorliegt. Deshalb ist der Investor dazu verpflichtet im Voraus einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Der Pflicht der Benachrichtigung der Feuerwehr über den Abschluss der Bauarbeiten und die Absicht der Nutzung des Bauwerks, unterliegen Investoren, die gemäß Art. 55 des Baurechts auch dazu verpflichtet waren, eine Nutzungsgenehmigung einzuholen. Falls keine Nutzungsgenehmigung erforderlich ist, ist eine solche Benachrichtigung notwendig, wenn im Laufe der Bauarbeiten das Projekt mit einem Brandschutzgutachter, in Hinblick auf den Brandschutz, gemäß der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung, über die Abstimmung des Bauprojekts im Zusammenhang mit Brandschutzangelegenheiten, abgestimmt werden musste. Die Feuerwehr muss vor Beginn der Nutzung über den Abschluss der Bauarbeiten informiert werden.

prawo korporacyjne

Umfassende Unternehmens und Rechtsberatung

Die vereinfachte Aktiengesellschaft ist eine neue Form einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die im Rahmen der Novelle des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzes vom 19. Juli 2019, eingeführt wurde und ab dem 1. März 2020 in Kraft treten sollte. Laut Mitteilung des Entwicklungsministeriums, wird jedoch das Datum des Inkrafttretens der Gesetzgebung höchstwahrscheinlich auf den 1. März 2021 verschoben. Die vereinfachte Aktiengesellschaft soll eine flexible und innovative Form der Geschäftstätigkeit werden. Sie soll eine günstige Gelegenheit für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen darbieten und insbesondere für Start-ups bestimmt sein.  

Die vereinfachte Aktiengesellschaft ist eine gesonderte Form einer Kapitalgesellschaft, die sowohl die Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als auch die einer Aktiengesellschaft kombiniert, ergänzt durch ungewöhnliche Eigenschaften, wie z.B. die Möglichkeit der Einbringung einer Einlage in Form von Arbeitszeit oder Dienstleistungen. Zu den wichtigsten Besonderheiten gehören hinzu: die Möglichkeit einer schnellen Registrierung mittels eines elektronischen Systems, ein symbolisches Mindestaktienkapital in Höhe von 1 PLN, vereinfachte Verfügung der Geldmittel, ein vereinfachtes elektronisches Aktionärsregister, eine flexible Struktur und ein verkürztes Abwicklungsverfahren.

Der Begriff eines wirtschaftlichen Eigentümers wird im Gesetz über die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung definiert. Laut diesem Gesetz ist der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche, bzw. natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar, aufgrund ihrer Berechtigungen, die sich aus den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ergeben, die die Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf die von dem Kunden vorgenommenen Tätigkeiten ermöglichen, Kontrolle über den Kunden ausüben. Des Weiteren können es auch eine natürliche Person bzw. natürliche Personen sein, in deren Auftrag die Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird. Beispielhaft können eine natürliche Person, Partner in Personengesellschaften, natürliche Personen, die Anteilseigner des Kunden sind, ihn kontrollieren oder eine Führungsposition innehaben, als wirtschaftliche Eigentümer angesehen werden.

Ja, das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch sieht vor, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Versammlungen aus der Ferne abhalten können. Es ist also nicht mehr erforderlich, dass sich die Gesellschafter persönlich in Polen, am Sitz der Gesellschaft, versammeln.   Art. 2341 des Handelsgesellschaftengesetzbuches lässt die Teilnahme an Gesellschafterversammlung unter Anwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln, insbesondere durch die Liveübertragung der Versammlung, Echtzeitkommunikation, die es den Gesellschaftern ermöglicht, während der Versammlung, aus der Ferne, das Wort zu ergreifen und persönlich oder durch einen Bevollmächtigten das Stimmrecht auszuüben – während oder nach der Versammlung, zu. Falls die Satzung die Anwendung elektronischer Fernkommunikation zulässt, können nur solche Einschränkungen vorgesehen sein, die die Identifizierung der Gesellschafter ermöglichen und die Sicherheit gewährleisten.

Das Handelsgesellschaftengesetzbuch sieht für Verbindlichkeiten, die im Aufteilungsplan dem übernehmenden Unternehmen oder dem neu entstandenen Unternehmen zugeschrieben wurden, eine gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmen vor.  In der Rechtsprechung war man sich lange Zeit nicht darüber einig, ob neben der Haftung der übernehmenden und neu entstandenen Unternehmen, auch das aufgeteilte Unternehmen gesamtschuldnerisch haftet. Im Jahre 2019, beseitigte die Novelle des Handelsgesellschaftengesetzbuches, in Form von Art. 546, jegliche Zweifel: „Für Verbindlichkeiten, die im Aufteilungsplan der übernehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft zugeschrieben wurden, haftet das aufgeteilte und die übrigen Gesellschaften, 3 Jahre lang, ab Zeitpunkt der Mitteilung über die Aufteilung, gemeinschaftlich. Die Haftung ist auf den Nettowert des Anlagevermögens, der im Aufteilungsplan jeder der Gesellschaften zugeschrieben worden ist, beschränkt.”

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung von Aktiengesellschaften, sowie zum Zweck der Gewährleistung der Schutzrechte von Minderheitsaktionären und der Minderung des Risikos, dass sie nicht über wichtige Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt werden, als auch um mehr Stabilität und Sicherheit des Handelsverkehrs zu gewährleisten, ist jede Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien ab dem 01.01.2020 dazu verpflichtet, eine eigene Website zu betreiben und dort an dafür vorgesehenen Stellen die durch das Gesetz oder die jeweilige Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen für Aktionäre, zu veröffentlichen. Die Websites müssen im nationalen Gerichtsregister (KRS) offengelegt und der aktualisiert werden.

Die Vorschriften definieren klar, dass falls der Dividendenzahltag nicht im Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt wird, die Ausschüttung am Tag an dem der Gewinnverteilungsbeschluss erlassen wird, stattfinden soll. Darüber hinaus ist anzumerken, dass falls die Gesellschafterversammlung keine Frist für die Dividendenausschüttung festlegt, soll nach Art. 193 des Handelsgesellschaftengesetzbuches, die Auszahlung unverzüglich nach dem Dividendenzahltag erfolgen.

Gemäß Art. 276 Par. 1 und Art. 463 Par. 1 des Handelsgesellschaftengesetzbuches, sind die Vorstandsmitglieder Abwickler der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag, ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder die Satzung, bestimmt etwas anderes. Aufgrund der Novelle des  Handelsgesellschaftengesetzbuches wurden die Art. 276 § 11 und in Art. 463 § 31 hinzugefügt, die festlegen, dass die Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft in Abwicklung im Gesellschaftsvertrag, bzw. in der Satzung, im Beschluss der Gesellschafterversammlung, bzw. der Aktionärsversammlung oder  in einer Gerichtsentscheidung bestimmt wird. 

Fall nach der Niederlegung des Amtes des letzten Vorstandsmitglieds einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kein Mandat besetzt sein würde, muss das Vorstandsmitglied seine Amtsniederlegung der Gesellschafterversammlung einreichen, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Niederlegung des Amtes trifft am Tag darauf in Kraft. Es besteht die Möglichkeit das Verfahren in der Satzung, bzw. im Gesellschaftervertrag auf andere Weise zu regeln. In Bezug auf eine Aktiengesellschaft sehen die Vorschriften vor, dass in solchen Fällen, die Niederlegung des Amtes dem Aufsichtsrat eingereicht wird. Gemäß Art. 369 § 52  Handelsgesellschaftsgesetzbuches sollte das Vorstandsmitglied, falls auch im Aufsichtsrat kein Amt besetzt sein sollte,  die Amtsniederlegung, auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung,  den Aktionären einreichen, es sei denn die Satzung sieht eine andere Lösung vor. Ähnlich wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in einer solchen Situation der Rücktritt erst am Tag nach der Einberufung der Hauptversammlung wirksam.

prawo podatkowe

STEUERN

Die Steueroptimierung bedeutet im Wesentlichen die Minderung der Steuerlast des Rechtsträgers, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Die Steueroptimierungen ist legales handeln und trägt, durch die Verringerung der hohen (zu hohen?) Steuerverbindlichkeiten, zur Verbesserung der finanziellen Ergebnisse bei.

Um dem globalen Trend der Steuervermeidung entgegenzuwirken, wurde Handlungen vorgenommen, die die Optimierung weitaus schwieriger machen (in anderen Worten, Lücken im Steuersystem werden schrittweise beseitigt). Viele Lösungen, die noch vor wenigen Jahren vollkommen legale Optimierungsmethoden waren, wurden infolge von Gesetzesänderungen mit einem hohen Risiko versehen, insbesondere in Form von drohenden Steuerprüfungen oder sogar strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Verantwortlichkeit. Als besonders problematisch erwies sich die Anwendung von Strukturen mit Ausnutzung von ausländischen Rechtsträgern, insbesondere mit Sitz in sogenannten Steuerparadiesen (Länder die schädlichen Steuerwettbewerb fördern), was heutzutage schon allgemein als aggressive Steuervermeidungsmethode angesehen wird. 

Es sei daran erinnert, dass die angewandte Optimierung keine rein künstlich herbeigeführte Maßnahme sein darf, deren einziger Zweck darin besteht, Steuervorteile zu erzielen. Die Anwendung einer Steueroptimierungsmethode, kann darüber hinaus zu einer Meldepflicht sogenannter Steuergestaltungen, im Zusammenhang mit der MDR Regelung, führen.

Am 1. Januar 2019 sind in Polen neue Vorschriften über Informationen über Steuergestaltungen (Mandatory Disclosure Rules, MDR) in Kraft getreten. Die Umsetzung der MDR-Vorschriften in das polnische Rechtssystem sollte eine aggressive Steuerplanung verhindern und den Steuerbehörden den Zugang zu Informationen, über die Geschäftsvorgänge der Steuerzahler, ermöglichen. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Meldepflicht auch auf rechtmäßige Tätigkeiten der Unternehmer erstrecken kann. In der Folge entstehen, im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften, weitere Meldepflichten für Unternehmer.

Eine Steuergestaltung ist eine Vereinbarung, d.h. eine Tätigkeit oder eine Reihe von zusammenhängenden Tätigkeiten, einschließlich einer geplanten Tätigkeit oder einer Reihe von geplanten Tätigkeiten, bei der mindestens eine Partei Steuerzahler ist oder Einfluss auf die Entstehung, bzw. die Nicht-Entstehung einer Steuerpflicht hat oder haben kann, die:

  • Das Hauptvorteilkriterium und ein allgemeines Unterscheidungsmerkmal aufweist, oder
  • ein besonderes Unterscheidungsmerkmal aufweist, oder
  • über eine weitere Besonderheit verfügt.

Die Definition der Steuergestaltung ist sehr unklar und ihre Auslegung kann problematisch sein. In einfacheren Worten, betrifft die Berichterstattung Tätigkeiten, die auf das Erreichen eines Steuervorteils abzielen (obwohl nicht ausschließlich – es kommt nicht selten vor, dass eine bestimmte Vereinbarung keinen Steuervorteil bringt und die Berichtspflicht trotzdem entsteht).

Meldepflichtig können sowohl Promotoren (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater), Nutzer (Steuerpflichtige bei denen die Steuergestaltung umgesetzt wird), als auch unterstützende Parteien (z.B. Notare, eine Rechnungsbüro, das bei der Umsetzung der Steuergestaltung vermittelt), sein.

Das Finanzstrafgesetzbuch sieht im Falle von Verstößen gegen die MDR-Vorschriften sehr hohe Strafen vor, deshalb ist die korrekte Identifizierung von Steuergestaltungen und die Einhaltung der Meldefristen von entscheidender Bedeutung.

Gemäß den polnischen Einkommensteuergesetzen, die u.a. auch den Bereich der Verrechnungspreise verbundener Rechtsträger regeln, werden Verbundene Rechtsträger als solche definiert, zwischen denen eine gesetzlich bestimmte finanzielle, familiäre oder personelle Verflechtung besteht, sofern eine reale Beeinflussung  stattfindet. Verbunden Rechtsträger sind hinzu Personengesellschaften und ihre Partner, sowie Unternehmen und ihre ausländische Betriebsstätte.

So können z.B. zwei Unternehmen mit demselben Anteilseigner oder Unternehmen mit derselben Person als Mitglied des Vorstands/Aufsichtsrats verbundene Unternehmen sein. 

Zu den Hauptpflichten der verbundenen Rechtsträger gehören:

  • die Verpflichtung, bei Transaktionen Marktpreise zu verwenden,
  • die Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation samt einer Vergleichbarkeitsanalyse.

Die Verpflichtung zur Einhaltung von Marktpreisen bedeutet, dass die Preise in solcher Höhe festgelegt werden müssen, wie es voneinander gänzlich unabhängige Rechtsträger getan hätten.  In der Praxis, muss die Festlegung eines Marktpreises in Form einer Vergleichbarkeitsanalyse durchgeführt werden (entweder auf der Grundlage eigener Daten oder allgemein verfügbarer).

Eine Verrechnungspreisdokumentation muss hingegen dann erstellt werden, wenn vergleichbare Geschäfte die Schwellenwerte überschreiten (2 Mio. PLN oder 10 Mio. PLN – je nach der Art des Geschäfts), sowie bei Einkaufstransaktionen mit Rechtsträgern mit Sitz in Steuerparadiesen.  

F&E Steuermäßigungen dienen Forschungs- und Entwicklungszwecken. Unter dem Begriff Forschung und Entwicklung versteht man schöpferische wissenschaftliche- und Entwicklungsvorhaben, die in einer systematischen Weise unternommen werden, um das Knowhow zu vertiefen und zum Zweck der Entwicklung neuer Lösungen zu nutzen. Folglich umfassen F&E Vorhaben, die auf die Schaffung neuer Produkte / Dienstleistungen oder deren innovative Entwicklung abzielen.

Als F&E-Arbeiten gilt u.a. die Entwicklung innovativer Lösungen, die sich von bereits angewandten unterscheiden. Dies gilt auch dann, falls zur gleichen Zeit ähnliche Lösungen auf nationaler oder globaler Ebene schon entwickelt werden.  Mit anderen Worten, man muss nicht unbedingt Mikroprozessoren für Space Shuttles herstellen, um von der F&E-Steuermäßigung zu profitieren. Jeder Unternehmer, der sein Produktangebot entwickelt, technologische Prozesse verbessert usw., kann die Gelegenheit bekommen, von der Ermäßigung Gebrauch zu machen. 

Dank der Vergünstigung können manche Ausgaben (so genannte förderfähige Kosten) – die als Steuerkosten angesehen werden – nach dem Ende des Steuerjahres erneut vom Einkommen abgezogen werden. Beispiel solcher zweifachen Abzüge sind Arbeitsentgelte, Sozialversicherungsbeiträge, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rohstoffen und Materialien, sowie Abschreibungen.

Eine weitere Steuervergünstigung für Unternehmer ist die IP-BOX Ermäßigung. Ab dem 1. Januar 2019, können Steuerpflichtige, die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchführen, von einer präferenziellen Einkommensbesteuerung im Zusammenhang mit dem qualifizierten, geschaffenen oder modifizierten, geistigen Eigentum, profitieren. Der Steuersatz der präferenziellen Einkommensbesteuerung beträgt, sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen 5%.

Als qualifizierte Rechte des geistigen Eigentums gelten u.a.: Patente, Gebrauchsmusterschutzrechte, Rechte am Produktdesign, Rechte im Zusammenhang mit der Registrierung zugelassener Arzneimittel und Tierarzneimittel, sowie der Registrierung neuer Pflanzensorten und Tierrasen , Urheberrechte an Computerprogrammen. Die Vermarktung dieser Rechte gibt das Recht, einen Steuersatz von 5% anzuwenden.

Gemäß den polnischen Körperschaftsteuer- (CIT) und Einkommensteuergesetzen (PIT), müssen Vergütungen, die an ausländische Auftragnehmer gezahlt werden, einer pauschalen Einkommenssteuer, der so genannten Quellensteuer, unterliegen. Wichtiger Bestandteil dieser Steuer ist, dass sie durch den Zahler, dh. das Unternehmen das den Betrag im Ausland bezahlt, beglichen werden muss.

Die genannten Gesetze führen eine Reihe von Forderungen auf, die der Quellensteuer unterliegen. Als Beispiel sei hier die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden an einen ausländischen Auftragnehmer, sowie Vergütungen für die Erbringung immaterieller Dienstleistungen, z.B. Beratung, Werbung oder Datenverarbeitung, genannt.    

Die Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer beeinflussen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land des Gebietsfremden. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung oder einen niedrigeren Steuersatz anzuwenden. Eine notwendige (und oft nicht die einzige) Bedingung der Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines niedrigeren Steuersatzes, ist die Einreichung einer Ansässigkeitsbescheinigung durch den ausländischen Vertragspartner.

Der Mechanismus der geteilten Zahlung (Split-Payment-Verfahren, MPP) ist eine Lösung, die eine besondere Art der Zahlung, unter Verwendung eines gesonderten Umsatzsteuer-Bankkontos, vorsieht.

Das Split-Payment-Verfahren ist ausschließlich auf Zahlungen, im Zusammenhang mit Rechnungen mit Umsatzsteuer, die zwischen Umsatzsteuerpflichtigen ausgestellt wurden, anzuwenden.  Grundsatz der geteilten Zahlung ist die Trennung der Transaktion in zwei Zahlungsströme, d.h.

  • der gesamte oder ein Teil, des in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags, wird auf ein spezielles gesondertes Konto, das sog. Umsatzsteuer-Bankkonto, überwiesen und
  • der in der Rechnung ausgewiesene Gesamt oder Teilnettobetrag, wird im Einklang mit allgemeinen Bestimmungen überwiesen oder auf andere Weise beglichen.

Ab dem 1. November 2019 ist die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens in manchen Fällen obligatorisch. Eine geteilte Zahlung muss vom Käufer bei der Begleichung der Forderung angewendet werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Vertragsgegenstand sind die in Anhang Nr. 15 genannten Waren oder Dienstleistungen (z.B. Schrott, Stahl, Elektronik, Autoteile, Bauleistungen),
  2. Die Bruttoforderungen auf der Rechnung, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen aus Anlage Nr. 15 dokumentiert, ist höher als 15 000 PLN,
  3. Die Tätigkeit wird im Namen des Steuerzahlers durchgeführt.

Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, auf Rechnungen, die dem obligatorischen Mechanismus der geteilten Zahlung unterliegen, den Vermerk “Split-Payment-Zahlung” anzubringen.

Für den Fall der Nichtanwendung der Bestimmungen über die geteilte Zahlung wurde eine Reihe von Sanktionen vorgesehen, darunter die Nichtanerkennung von Ausgaben als Steueraufwand, gesamtschuldnerische Umsatzsteuerhaftung und Geldstrafen gemäß dem polnischen Finanzstrafgesetzbuch (KKS).

Hinzu müssen ab dem 1. April 2020 große Unternehmen und ab dem 1. Juli 2020 auch andere Unternehmen, Rechnungen, die dem obligatorischen Mechanismus der geteilten Zahlung unterliegen, im JPK-Register (Standard Audit File Register) aufzeichnen.